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Rechtstipp: Fortbildung unter Umständen nur teilweise absetzbar

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München. Ärzte können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes eine Fortbildung zumindest teilweise steuerlich. In dem verhandelten Fall war problematisch, dass der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheiten zur Ausübung verbreiteter Sportarten zugelassen hatte. Die Fortbildung, die von der Ärztekammer für den Erwerb der Zusatzbezeichnung «Sportmedizin» anerkannt wurde, war an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, worunter auch eine Teilnahme an den von der Ärztekammer anerkannten sportmedizinischen Kursen von insgesamt 120 Stunden Dauer fiel.

Wegen des hohen Sportanteils verweigerte das Finanzamt die Anerkennung der Kosten, während das Finanzgericht der Klage teilweise mit der Begründung stattgab, die Aufwendungen seien zur Hälfte beruflich veranlasst. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung und berief sich dazu auf den Beschluss des Großen Senats, wonach Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind – sogenannte gemischte Aufwendungen – grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen sind.

Der Bundesfinanzhof folgte daher der Würdigung des Finanzgerichts, das die Aufteilung anhand der Zeitanteile vorgenommen hatte, die auf die beruflich veranlassten Vorträge einerseits und die – nach seiner Auffassung – privat veranlassten sportpraktischen Veranstaltungen andererseits entfielen.

(AZ: VI R 66/04 und GrS 1/06)

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