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Rechtstipp: Höherer Steuervorteil für Handwerkerleistungen erst ab 2009

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Münster. Der höhere Steuervorteil für Handwerkerleistungen gilt erst ab 2009. Für 2008 könne die Erhöhung des steuerlichen Vorteils bei Handwerkerleistungen von 600 auf 1200 Euro nicht in Anspruch genommen werden, urteilte, das Finanzgericht Münster (AZ: 10 V 4132/09 E). Grund für die Klage waren Unklarheiten bei der Gesetzgebung.

Das entsprechende Gesetz, das den Steuervorteil regelt, wurde zum 1.1.2009 gleich zweimal mit zwei verschiedenen Gesetzen geändert. Das Problem dabei: Während die Verdoppelung des absetzbaren Betrages bereits am 30.12.2008 in Kraft trat, wurde die Anwendungsvorschrift erst zum 1.1.2009 gültig. Und nur die Anwendungsvorschrift sieht vor, dass die Verdoppelung erst ab dem 1.1.2009 gelten soll. Vom 30.12 bis zum 31.12. galt diese Einschränkung jedoch nicht, weil eben die Anwendungsvorschrift noch nicht in Kraft getreten war. Experten haben daraus einen Anspruch auf den doppelten Steuerbonus bereits für das Jahr 2008 abgeleitet. Denn da der Gesetzestext eindeutig ist, kommt es darauf an, was der Gesetzgeber geregelt hat und nicht, was er regeln wollte.

Die Münsteraner Richter hielten es jedoch für abwegig, dass die Regelung aufgrund der schlampigen Formulierung bereits ab 2008 gelten soll. Die gesetzliche Neuregelung sei in sich widersprüchlich und daher auszulegen. Aus der Begründung des Gesetzes ergebe aber, dass die Aufstockung des Höchstbetrages erst ab dem Jahr 2009 gelten soll.

In dem Fall hatte ein Ehepaar bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 unter Hinweis auf die Neuregelung einen Steuervorteil von 20 Prozent in Höhe von 824 Euro geltend. Die Münsteraner Richter wiesen dieses Ansinnen jedoch als unbegründet zurück.

ddp.djn/ome/mbr

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