Rechtstipp: Im Winter auf herabfallende Eiszapfen achten
München. In den kalten Tagen kann es leicht passieren, dass Eiszapfen an Gebäuden beachtliche Umfänge erreichen und sogar Autos beschädigen, wenn sie abbrechen und herunterfallen. Mit der Frage, wer für den Schaden aufkommen muss, hatte sich das Amtsgericht München zu beschäftigen.
In dem Fall hatte ein Mann seinen Wagen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche geparkt. Am Parkplatz befand sich auch ein Haus, von dem sich dann ein Eiszapfen löste und am geparkten Wagen einen Schaden von über 2000 Euro verursachte. Der Geschädigte sah den Hauseigentümer in der Pflicht. Er hätte vor den Gefahren herunterfallender Eiszapfen warnen und Hinweisschilder sowie besonders hohe Schneefanggitter anbringen müssen. Da er das unterlassen habe, müsse er jetzt den Schaden tragen.
Das sahen die Münchener Richter anders. Zum einen hatte der Hausbesitzer den örtlichen Bauvorschriften entsprechend Schneefanggitter angebracht, die auch in einem ordnungsgemäßen Zustand aufwiesen. Damit, urteilten die Richter, habe er seine Verkehrssicherungspflicht erfüllt. Zum anderen habe an dem Unfalltag sehr schönes Winterwetter geherrscht, so dass weitere Maßnahmen des Hauseigentümers wie zum Beispiel das Aufstellen von Warnschildern nicht erforderlich waren.
Damit konnte der Betroffene den Schaden nicht vom Hausbesitzer ersetzt verlangen, sondern muss ihn selbst tragen und/oder über eine vorhandene Kaskoversicherung ausgleichen lassen.
(AZ: 132 C 11208/08)
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