Köln. IT-Administratoren dürfen ihre Zugangsrechte nicht nutzen, um E-Mails und Kalendereinträge von Vorgesetzten zu lesen. Das gilt auch dann, wenn der Administrator zugleich Revisor ist. Es sei regelmäßig nicht die Aufgabe eines Revisors, den Arbeitgeber oder seine gesetzlichen Vertreter zu kontrollieren, entschied das Arbeitsgericht Köln.
Im konkreten Fall, auf den der Fachverlag Dr. Otto Schmidt aufmerksam macht, klagte ein IT-Administrator gegen die von seinem Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung. Einem Vorgesetzten des Klägers war aufgefallen, dass sich dieser den Anhang der E-Mail eines Vorstandsmitglieds ausgedruckt hatte. Auf Nachfrage räumte der Kläger ein, dass er häufiger E-Mails der Vorstandsmitglieder öffne, da dies zu seiner Aufgabe als Innenrevisor gehöre. Daraufhin sprach der Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung aus. Als der Administrator später erneut auf Vorstandsdaten zugriff, folgte die fristlose Kündigung.
Die Richter am Landesarbeitsgericht hielten die Kündigung für rechtmäßig. Der Kläger habe seine Pflichten als Administrator mehrfach grob verletzt. Die Einsichtnahme in E-Mails von Kollegen oder Vorgesetzten stelle einen Missbrauch der Zugriffsrechte dar und könne auch ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das Verhalten des Klägers sei auch nicht durch seine Funktion als Innenrevisor gerechtfertigt. Denn es gehöre nicht zu den Aufgaben eines vom Arbeitgeber zum Revisor bestellten Arbeitnehmers, den Arbeitgeber oder seine Organe auszuspähen, betonten die Richter.
(LAG Köln 14.5.2010, 4 Sa 1257/09)