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Rechtstipp: Keine fristlose Kündigung wegen Spesenbetrug

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Berlin. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im „Fall Emily“ hat Folgen: Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg dürfen Arbeitgeber langjährig Beschäftigte auch bei einer groben Pflichtverletzung nicht in jedem Fall kündigen. Damit gaben die Richter der Kündigungsschutzklage einer Bahnmitarbeiterin statt, die ihren Arbeitgeber durch eine falsch ausgestellte Spesenquittung um 160 Euro betrogen hatte und daraufhin fristlos gekündigt worden war.

Zwar habe die Arbeitnehmerin eine „strafrechtlich relevante grobe Pflichtwidrigkeit“ begangen, was „an sich“ ein klarer Kündigungsgrund sei. Im Rahmen der Interessenabwägung hätten jedoch die zugunsten der Arbeitnehmerin zu berücksichtigenden Umstände überwogen. Die Richter beriefen sich in der Urteilsbegründung ausdrücklich auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

So habe die klagende Bahnmitarbeiterin 40 Jahre lang beanstandungsfrei gearbeitet. Damit habe sie ein „sehr hohes Maß an Vertrauenskapital“ aufgebaut, das durch die einmalige Verfehlung „nicht vollständig zerstört“ worden sei. Außerdem berücksichtigten die Richter in ihrer Entscheidung, dass die Klägerin die Pflichtverletzung nicht in ihrem Arbeitsbereich begangen habe, sondern lediglich den Zuschuss zu der ihr zustehenden Jubiläumsfeier falsch abgerechnet hatte. Zudem habe die Bahnmitarbeiterin den Betrug sofort eingeräumt.

In der Gesamtschau hielten die Richter eine fristlose Kündigung für überzogen. Da die Arbeitnehmerin laut Tarifvertrag nicht mehr ordentlich kündbar sei, bestehe das Arbeitsverhältnis daher fort. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ließ das Gericht nicht zu.

(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. September 2010, AZ: 2 Sa 509/10)

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