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Rechtstipp: Keine Gefährdungshaftung für Kinder wegen Erbrechen in Taxi

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Bei Erbrechen eines Kindes in einem Taxi müssen die Eltern nur dann für die Reinigungskosten aufkommen, wenn sie die Übelkeit ihres Kindes erkennen konnten und trotzdem nichts unternahmen, um eine Verunreinigung zu vermeiden. Eine Gefährdungshaftung für Kinder gibt es nicht. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München weist der Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte in Kiel hin.

In dem verhandelten Fall war ein Ehepaar mit seiner neunjährigen Tochter mit einem Taxi nach Hause gefahren. Kurz nach Fahrtantritt sagte die Mutter dem Taxifahrer, dass es der Tochter nunmehr sehr schlecht gehe und der Fahrer anhalten solle. Noch bevor dieser das Fahrzeug zum Stehen bringen konnte, erbrach sich das Kind. Dadurch wurden die Rückenlehne des Vordersitzes, die Mittellehne und das Gurtschloss verunreinigt. Die Reinigungskosten dafür betrugen 190 Euro. Während der Reinigung musste der Taxifahrer ein Ersatzauto anmieten, um weiterarbeiten zu können. Dafür fielen 800 Euro an.

Das Taxiunternehmen, bei dem der Fahrer angestellt war, verlangte von der Mutter den Ersatz der Kosten. Schließlich habe sie erkennen können, dass es ihrem Kind schlecht ging, und sie habe nichts unternommen. Die Frau argumentierte dagegen, das Erbrechen des Kindes sei so plötzlich gekommen, dass sie die Verunreinigung nicht habe verhindern können. Die Tochter habe zuvor lediglich über Müdigkeit und Halsschmerzen geklagt.

Der Richter am Amtsgericht München habe zunächst vergeblich versucht, den Streit gütlich beizulegen, erläuterte Verkehrsrechtler Marcus Fischer. Letztlich sei die Klage abgewiesen worden. Ein Schadenersatzanspruch sei zu verneinen. Da es eine Gefährdungshaftung für Kinder nicht gebe, komme Schadenersatz nur in Betracht, wenn die Mutter eine allgemeine oder vertragliche Sorgfaltspflicht verletzt hätte. Dies setze aber im konkreten Fall voraus, dass es für die Mutter erkennbar gewesen wäre, dass sich ihre Tochter erbrechen würde. Dies könne der Taxifahrer aber nicht beweisen. Nach den geschilderten Umständen sei das Erbrechen der Tochter plötzlich und unerwartet eingetreten, ein Verschulden der Mutter liege deshalb nicht vor.

(AZ: 155 C 16937/09)

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