Berlin (ddp.djn). Arbeitgeber müssen sich vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ernsthaft und rechtzeitig um die Wiedereingliederung des erkrankten Arbeitnehmers bemühen. Anderenfalls kann die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit rechtswidrig sein, wie das Arbeitsgericht Berlin entschied.
Damit war die Kündigungsschutzklage eines Krankenpflegers erfolgreich, der nach einer Sprunggelenkverletzung im Jahr 2002 seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte. Nach erfolgreicher Umschulung zum Kaufmann im Gesundheitswesen verlangte der Kläger im Jahr 2008 von seinem Arbeitgeber eine Beschäftigung in der Verwaltung. Dieser bot jedoch in mehreren Wiedereingliederungsgesprächen lediglich eine Pflegetätigkeit zu erleichterten Arbeitsbedingungen an. Als der Kläger ablehnte, kündigte der Arbeitgeber krankheitsbedingt.
Die Richter befanden jedoch, dass der beklagte Pflegeheimbetreiber seiner Verpflichtung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement zumindest nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Obwohl spätestens seit 2004 festgestanden habe, dass der Kläger nicht mehr als Pfleger werde arbeiten können, habe sich der Arbeitgeber erst 2008 mit der Wiedereingliederung befasst.
Damit sei die Möglichkeit versäumt worden, rechtzeitig einen leidensgerechten Arbeitsplatz im Unternehmen zu schaffen beziehungsweise frei zu halten. Unter diesen Umständen hielten die Richter die krankheitsbedingte Kündigung für unverhältnismäßig und sozial nicht gerechtfertigt.
(Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 29. Januar 2009, AZ: 33 Ca 16090/08)