Beschäftigte in Elternzeit haben im Falle einer Betriebsschließung keinen Anspruch auf eine verlängerte Kündigungsfrist, um beitragsfrei krankenversichert zu bleiben. Das entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg. In dem Fall hatte der Insolvenzverwalter der Klägerin in Elternzeit mit verkürzter Frist zum 31. Mai 2011 gekündigt. Das Gewerbeaufsichtsamt stimmte der Kündigung zu, da der Betrieb zu diesem Datum bereits geschlossen war.
Die Klägerin bestand hingegen auf einer längeren Kündigungsfrist, und zwar mindestens bis zum laut Arbeitsvertrag frühest möglichen Termin am 30. Juni. Zur Begründung führte sie aus, dass sie während der Elternzeit nur mit bestehendem Arbeitsverhältnis beitragsfrei krankenversichert sei. Durch die verkürzte Kündigungsfrist werde sie besonders benachteiligt, so dass die Kündigung „ermessenfehlerhaft“ sei.
Dieses Argument ließen die Richter jedoch nicht gelten. Das Bundeselternzeitgesetz schütze Arbeitnehmer in Elternzeit zwar vor einer Kündigung, nicht aber vor den sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen. Der Insolvenzverwalter habe daher bei Ausspruch der Kündigung nicht die Folgen für die Krankenversicherung der Klägerin bedenken müssen.
(Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Nürnberg 4 Sa 627/11)