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Rechtstipp: Keine Zulage bei Arbeit während Rufbereitschaft

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Erfurt. Arbeitnehmer, die Anspruch auf eine Rufbereitschaftszulage haben, bekommen diese Zulage nicht zusätzlich zum Arbeitslohn für geleistete Bereitschaftsdienste. Entweder zahle der Arbeitgeber die Zulage für Bereitschaftszeiten oder aber das übliche Arbeitsentgelt, wenn der Beschäftigte während seiner Bereitschaftszeit zum Dienst gerufen werde, entschied das Bundesarbeitsgericht und wies damit die Klage eines Beschäftigten bei der Deutschen Bahn ab.

Im Arbeitsvertrag des Klägers war gemäß Tarifvertrag eine Zulage von 1,79 Euro je Stunde Rufbereitschaft vereinbart. Vor Gericht vertrat der Arbeitnehmer den Standpunkt, dass ihm die Zulage auch dann zustehe, wenn es während seiner Rufbereitschaft tatsächlich zu einem Arbeitseinsatz gekommen sei. Insgesamt forderte er von seinem Arbeitgeber die Nachzahlung von gut 135 Euro.

Die Klage war jedoch in allen Instanzen erfolglos. Die Zulage werde nur als Ausgleich für den «Eingriff in die Freizeitgestaltung des Arbeitnehmers» gezahlt. Da die Freizeit mit Dienstbeginn ende, könne der Kläger keine Bereitschaftszulage neben dem Lohn für die erbrachte Arbeitsleistung verlangen, stellten die Richter am Bundesarbeitsgericht klar.

(BAG, Urteil vom 20. Mai 2010, AZ: 6 AZR 1015/08)

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