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Rechtstipp: Kündigung nach Hotline-Anruf von Dienstapparat

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Mainz. Arbeitgeber dürfen Beschäftigten, die gebührenpflichtige 0900er-Telefonnummern auf Unternehmenskosten anrufen, außerordentlich kündigen. Das gilt im Einzelfall auch dann, wenn die Arbeitnehmervertretung der Kündigung widerspricht, wie aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz hervor geht.

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein öffentlicher Arbeitgeber einem Beschäftigten und Personalratsmitglied gekündigt, weil dieser über mehrere Monate von fremden Telefonapparaten aus verschiedene gebührenpflichtige Hotlines angerufen hatte. Die anfallenden Gebühren ließ der für Rechnungsprüfung zuständige Beschäftigte vom Konto seines Arbeitgebers abbuchen. Als diese Praxis aufflog, kündigte die Behörde das Beschäftigungsverhältnis außerordentlich.

Der Personalrat widersprach der Kündigung mit der Begründung, dass der Beschäftigte in Folge privater Schicksalsschläge überlastet gewesen sei und daher bei Astrologen, Kartenlegern und anderen Dienstleistern telefonisch Rat gesucht habe. Die daraufhin vom Arbeitgeber beim Verwaltungsgericht beantragte Zustimmung zur Kündigung war jedoch erfolgreich. Eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses sei nicht mehr zumutbar, nachdem das Personalratsmitglied über einen langen Zeitraum arbeitsvertragswidrig und zum finanziellen Nachteil der Behörde gehandelt habe, befanden die Richter. Der Beschäftigte habe seine Dienstbefugnisse dazu genutzt, öffentliche Gelder zu veruntreuen und damit das Vertrauen des Arbeitgebers vollständig zerstört. Daran ändere auch der Hinweis des Personalrats auf die «psychische Ausnahmesituation» des Beschäftigten nichts. Denn dieser habe sein Verhalten zielstrebig steuern und verschleiern können. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschäftigte zwanghaft auf die Nutzung der Diensttelefone angewiesen gewesen sei, betonten die Richter.

(Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 2.Februar 2010, AZ: 5 K 1390/09.MZ)

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