Rechtstipp: Kündigung trotz Attest bei vorgetäuschter Krankheit
Frankfurt/Main. Arbeitnehmer können den Verdacht auf eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit nicht immer durch eine Krankschreibung widerlegen. Zumindest bei einem dringenden Verdacht muss der Arbeitnehmer weitere Belege für eine tatsächliche Erkrankung anführen können. Auf ein entsprechendes Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts weist der juristische Fachverlag Dr. Otto Schmidt hin.
Im konkreten Fall war ein Krankenpfleger zunächst arbeitsunfähig erkrankt. Eine Verlängerung der Krankschreibung händigte er seinem Vorgesetzten persönlich aus und gab dabei an, dass es ihm «richtig gut gehe». So lange es am Arbeitsplatz aber nicht «vernünftig» laufe, hole er sich aber erst noch einmal einen «gelben Schein».
Als der Arbeitgeber wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit die fristlose Kündigung aussprach, klagte der Krankenpfleger. Er führte aus, dass sein Arzt ihn krankgeschrieben habe und er die Erkrankung nicht vorgetäuscht habe. Die Richter am Landesarbeitsgericht gaben sich damit jedoch nicht zufrieden. Die Aussagekraft des Attests sei durch die Äußerungen des Klägers gegenüber dem Vorgesetzten «erschüttert».
Um den Verdacht einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit auszuräumen, müsse der Kläger zusätzlich darlegen, welche Krankheit er gehabt habe, welche konkreten gesundheitlichen Einschränkungen bestanden hätten und welche Anweisungen ihm der Arzt gegeben habe. Da der Kläger diese Angaben trotz Aufforderung durch das Gericht nicht gemacht habe, sei von einer vorgetäuschten Erkrankung auszugehen. Damit sei das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber so stark beschädigt, dass dieser das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen dürfe.
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Februar 2010, AZ: 16 Sa 890/09)