Rechtstipp: Leasingnehmer muss über Fahrzeugrückgabe informieren
Nürnberg. Leasingnehmer müssen nach der Rückgabe des geborgten Fahrzeugs an das Leasingunternehmen darüber die Zulassungsstelle informieren. Macht er das nicht und verlässt sich für die Ummeldung auf das Autohaus, hat er für die Kosten einer anschließenden behördlichen Zwangsstillegung des Fahrzeugs aufzukommen – obwohl es sich nicht mehr in seinem Besitz befindet. Darauf bestand das Verwaltungsgericht Berlin, wie die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg mitteilt.
In dem konkreten Fall sei das Berliner Ordnungsamt von der Fahrzeugversicherung informiert worden, dass der Versicherungsschutz abgelaufen sei. Als die bei der Zulassungsstelle gemeldete Fahrzeughalterin nicht auf die behördliche Aufforderung reagiert habe, eine neue elektronische Versicherungsbestätigung übermitteln zu lassen oder aber das Auto unter Vorlage der Kennzeichenschilder abzumelden, sollte die Polizei das Fahrzeug zwangsstillegen. Doch die habe an drei Tagen nacheinander weder die gemeldete Besitzerin noch das Auto angetroffen, woraufhin eine bundesweite Fahndung nach dem nicht mehr versicherten Fahrzeug ausgeschrieben wurde. Dafür stellte die Behörde später 51 Euro für die Ausschreibung der Fahndung und 81 Euro für den Polizeieinsatz in Rechnung.
Kosten, für die die einstige Leasing-Kundin allerdings nicht aufkommen wollte. Sie habe nachweislich das geleaste Fahrzeug abgegeben. Und da der Leasinggeber offensichtlich das Auto dann nicht ordnungsgemäß umgemeldet habe, müsse er jetzt zahlen.
Mitnichten, entschied das Gericht. «Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist es die Aufgabe des Veräußerers eines Fahrzeuges, unverzüglich der Zulassungsbehörde Namen und Anschrift des Erwerbers mitzuteilen», erläutert Rechtsanwältin Daniela Sämann den Berliner Richterspruch. Das aber habe die ehemalige Autobesitzerin versäumt. Und damit habe sie die gebührenpflichtigen Amtshandlungen zum Schutze des Straßenverkehrs notwendig gemacht.
(AZ: 11 K 57.10)