Freiburg. Arbeitnehmer, die von einem Hund gebissen werden und sich krankschreiben lassen, haben nicht immer Anspruch auf Lohnfortzahlung. Wer beispielsweise einen Hund trotz Warnung streichelt und daraufhin einen Biss erleidet, hat sich die Arbeitsunfähigkeit selbst zuzuschreiben und bekommt kein Geld vom Arbeitgeber.
Anders ist der Fall jedoch gelagert, wenn sich Hundebesitzer in eine «Hunderauferei» einmischen, um ihr Tier zu schützen, und dabei gebissen werden, wie das Arbeitsgericht Freiburg entschied. Denn dann sei die Arbeitsunfähigkeit «nicht schuldhaft» herbeigeführt worden, so dass der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlen müsse, so die Richter.
Im konkreten Fall war der Hund des Klägers von einer Dogge attackiert worden. Als sich die Dogge in das Tier verbiss, griff der Kläger ein, was ihm selbst einen Biss in die Hand und eine vierwöchige Krankschreibung einbrachte. Der Arbeitgeber wollte dies nicht hinnehmen. Obwohl der Kläger gewusst habe, wie gefährlich eine Dogge sein könne, habe er eingegriffen und die schwere Verletzung in Kauf genommen. Damit sei er nicht zu Entgeltfortzahlung verpflichtet.
Demgegenüber urteilten die Richter, dass sich der Kläger in einer Notlage befunden habe. Zwar sei ihm die Bissgefahr bewusst gewesen, andererseits habe er eingreifen müssen, um eine absehbare schwerere Verletzung seines Hundes abzuwenden. In der konkreten Situation konnte der Kläger nach Ansicht des Gerichts auch weder Hilfe holen noch einfach abwarten. Die Richter sprachen dem Kläger daher die verlangte Entgeltfortzahlung zu.
(Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 13. Januar 2010, AZ: 2 Ca 215/09)
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