Rechtstipp: Mieter darf keine Bäume auf Grundstück fällen
Berlin. Fällt ein Mieter auf seinem gemieteten Grundstück ohne vorherige Zustimmung des Grundstückseigentümers Bäume, muss er unter Umständen Schadensersatz leisten. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg verweist die Arbeitsgemeinschaft Miet- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltvereins.
In dem Fall hatte die Mieterin eines Teilgrundstücks die Bundesforstbehörde beauftragt, insgesamt 55 Bäume zu fällen. Die Grundstückseigentümerin erfuhr erst im Nachhinein von den Rodungsarbeiten. Sie verklagte die Mieterin auf rund 40.000 Euro Schadensersatz, weil sie das Grundstück mit Baumbestand zu einem höheren Preis hätte verkaufen können, weil die Bäume einen Sichtschutz boten. Ein fest zum Kauf entschlossener Käufer habe nach den Baumfällarbeiten kein Interesse mehr an dem Grundstück gehabt.
Das OLG verurteilte die Mieterin zur Zahlung von Schadensersatz. Die Beklagte habe schuldhaft ihre Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt. Es habe kein Einverständnis der Grundstückseigentümerin zu den Baumfällarbeiten vorgelegen. Die Höhe des Schadensersatzes ergebe sich aus dem entgangenen Gewinn der Klägerin.
(AZ: 14 U 77/09)