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Rechtstipp: Mietminderung bei zu heißer Wohnung

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Hamburg (ddp.djn). Große Hitze in der Wohnung ist ein Mietmangel. Mieter einer Wohnung, in der es im Sommer tagsüber über 30 Grad und nachts über 25 Grad heiß wird, können die Miete mindern. Das Amtsgericht Hamburg wies die Zahlungsklage eines Vermieters mit der Begründung ab, dass die Mietwohnung mit einem erheblichen Mangel versehen sei.

Angemessen sei eine Kürzung der Miete von 20 Prozent jeweils in den Sommermonaten, in denen es zum übermäßigen Aufheizen der Wohnung komme. Die Wohlbefindlichkeitsschwelle liege nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen im Bereich von 25 bis 26 Grad Celsius. Der Mangel sei für den Mieter vorher nicht erkennbar gewesen, da er die Wohnung im Winter angemietet hatte.

In dem Fall hatte ein Mieter eine im Jahr 1998 gebaute Neubauwohnung im 4. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses gemietet. Die Wohnung war nach Süden ausgerichtet und wurde im Sommer unerträglich heiß. Daraufhin kürzte der Mieter die Miete.

(AZ: 46 C 108/04)

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