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Rechtstipp: Prozesskosten können Werbungskosten sein!

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München. Kosten aus finanzgerichtlichen Verfahren können als Werbungskosten absetzbar sein. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Demnach sind die Kosten eines Verfahrens in der Regel absetzbar, wenn der Streitgegenstand des Verfahrens ebenfalls absetzbar ist. So gilt es als gefestigte Rechtsprechung, dass ein Gewerbetreibender die Kosten für die Führung eines Einkommensteuerrechtsstreits als Betriebsausgaben absetzen kann, wenn um die Höhe der Betriebsausgaben gestritten wird. Denn, so die Rechtsprechung, die Steuerberatungskosten des Gewerbetreibenden können ebenfalls abgesetzt werden.

Nicht absetzbar sind dagegen Prozesskosten, die lediglich mit Sonderausgaben, Veranlagungs- oder Tariffragen oder mit der bloßen Übertragung in Steuererklärungsvordrucke in Zusammenhang stehen. Solche Kosten sind nach allgemeiner Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar. Daher versagten die Bundesrichter auch in dem konkreten verhandelten Fall die Anerkennung für den Teil der Kosten, die mit dem Streit um Sonderausgaben zusammenhingen.

(AZ: VIII R 27/08)

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