Rechtstipp: Unfall nicht bemerkt – keine Unfallflucht!
Berlin. Bemerkt ein Autofahrer einen von ihm verursachten Unfall nicht und fährt weiter, so liegt keine Unfallflucht vor. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin berichten.
In dem konkreten Fall hatte ein Lkw während der Fahrt einen am rechten Straßenrand geparkten Wagen gestreift, ohne dass der Fahrer dies bemerkte. Er fuhr weiter, gefolgt von einer Autofahrerin, die den Vorgang beobachtet hatte und nun den Fahrer mit Hupe und Lichthupe zum Anhalten bewegen wollte. Nach etwa drei Kilometern bemerkte der Lkw-Fahrer die Zeichen der Zeugin und stoppte.
Das Amtsgericht wie auch das Landgericht Wuppertal verurteilten den Mann unter anderem wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Erst das OLG Düsseldorf sprach ihn von diesem Vorwurf frei. Zwar mache sich auch ein Unfallbeteiligter, der sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entferne – und so die Feststellung von Person, Fahrzeug und Art der Beteiligung verhindert – strafbar. Im vorliegenden Fall treffe dies aber nicht zu. Der Lkw-Fahrer habe sich «vorsatzlos» vom Unfallort entfernt. Erst nach knapp zehn Minuten und drei Kilometer vom Unfallort entfernt habe er von dem Unfallgeschehen erfahren, also nicht mehr in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall. Daraus folge, dass er sich der Tatsache, einen Unfall verursacht zu haben, nicht bewusst gewesen sei, also den Ort des Unfallgeschehens auch nicht mit Vorsatz verlassen habe.
(AZ: III-2 Ss 142/07-69/07)