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Rechtstipp: «Unteilbare Stelle» schließt Teilzeit nicht aus

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Erfurt. Lehnt ein Arbeitgeber den Teilzeitwunsch einer Führungskraft nach Elternzeit mit der Begründung ab, dass die Position auf Grund des Unternehmenskonzepts unteilbar sei, ist dies noch kein ausreichender betrieblicher Grund gegen eine Arbeitszeitverringerung. Vielmehr muss der Arbeitgeber darlegen, in wie weit eine Aufgabenteilung das Unternehmenskonzept tatsächlich beeinträchtigt oder in der Vergangenheit beeinträchtigt hat, wie das Bundesarbeitsgericht entschied.

Damit erzielte eine angestellte «Art Directorin» einen Teilerfolg. Die Arbeitnehmerin hatte bis zu Beginn ihrer Elternzeit in Vollzeit bei einer Verlagsgruppe gearbeitet und war unter anderem für den einheitlichen Marktauftritt der Verlage, die Entwicklung und Umsetzung von Werbestrategien und die Koordinierung der freien Mitarbeiter zuständig. Während der Elternzeit verteilte der Arbeitgeber diese Aufgaben auf verschiedene Mitarbeiter, die Koordinierung übernahm die Abteilungsleiterin.

Als die «Art Directorin» nach ihrer Elternzeit die Verringerung der Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden verlangte, lehnte ihr Arbeitgeber ab. Zur Begründung verwies er unter anderem darauf, dass der Arbeitsplatz nicht teilbar sei. Werde eine kreative Tätigkeit auf mehrere Köpfe verteilt, sei dauerhaft der einheitliche Marktauftritt der Verlagsgruppe gefährdet. Während das Landesarbeitsgericht dieser Argumentation folgte und die Klage der Arbeitnehmerin auf Arbeitszeitverringerung zurückwies, hob das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung auf und verwies den Fall zurück an die Vorinstanz.

Es komme nicht darauf an, welches Organisationskonzept der beklagte Arbeitgeber wünsche, sondern welches er tatsächlich umsetze, hob das Bundesarbeitsgericht hervor. Das Landesarbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Aufgaben der Klägerin bereits während ihrer zweijährigen Elternzeit auf andere Mitarbeiter verteilt gewesen seien. Bevor über die Klage entschieden werden könne, müssten die Landesrichter ermitteln, inwieweit das unternehmerische Konzept des Beklagten während der Elternzeit tatsächlich beeinträchtigt gewesen sei und welche konkreten Störungen der Arbeitgeber bei einer fortgesetzten Aufgabenteilung erwarten müsse.

(BAG, Urteil vom 13. Oktober 2009, AZ: 9 AZR 910/08)

ddp.djn/rog/rab

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