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Rechtstipp: Verfallsfrist im Arbeitsvertrag gilt nicht für Abfindung

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Frankfurt/Main. Eine im Arbeitsvertrag festgelegte Verfallsfrist für Forderungen gegenüber dem Arbeitnehmer schließt nicht aus, dass der Arbeitgeber nach Ablauf dieser Frist eine irrtümlich ausgezahlte Abfindung zurückfordern darf. Das entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main und hob damit ein Urteil der Vorinstanz auf.

Im konkreten Fall hatten sich eine Arbeitnehmerin und ihr früherer Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess auf einen Vergleich geeinigt. Der Vergleich sah vor, dass das Arbeitsverhältnis zum 30. April 2008 endete und die Arbeitnehmerin am 28. Juli 2008 eine Abfindung erhalten sollte. Einen Teil der Abfindung überwies der Arbeitgeber jedoch versehentlich doppelt, so dass die Arbeitnehmerin rund 17 500 Euro netto mehr erhielt als vereinbart.

Als die Überzahlung dem Arbeitgeber im Dezember auffiel, forderte er die Summe zurück. Die Beschäftigte vertrat jedoch den Standpunkt, dass der Anspruch des Arbeitgebers verfallen sei. Im Arbeitsvertrag sei nämlich geregelt gewesen, dass sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis spätestens drei Monate nach Fälligkeit geltend gemacht werden müssten. Da die Abfindung bereits Ende Juli fällig gewesen sei, habe der Arbeitgeber die Rückzahlung im Dezember zu spät gefordert.

Die Richter am Landesarbeitsgericht entschieden jedoch zugunsten des Arbeitgebers. Selbst wenn die Klausel auf die Abfindung anwendbar sein sollte, ergebe sich aus dem gerichtlichen Vergleich eindeutig, welche Summe der Arbeitgeber seiner früheren Beschäftigten zu zahlen habe. Die Überzahlung sei auch zu auffällig gewesen, als dass die Arbeitnehmerin den Fehler nicht hätte bemerken müssen. Daher sei eine Rückforderung des überzahlten Betrages durch den Arbeitgeber innerhalb der Drei-Monatsfrist im entschiedenen Fall nicht erforderlich gewesen.

(Hessisches LAG, Urteil vom 9. Februar 2010, AZ: 13/7 Sa 1435/09)

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