Rechtstipp: Versicherer muss Kosten einer Markenwerkstatt übernehmen
Karlsruhe. Wer mit einem Auto einen Unfall baut, darf von der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht auf eine günstige freie Werkstatt verwiesen werden. Damit das zulässig sei, müsste der Versicherer nachweisen, dass die Werkstatt den gleichen Qualitätsstandard bietet wie eine Markenwerkstatt, entschied der Bundesgerichtshof.
In dem Fall war der Fahrer eines neun Jahre alten VW Golf auf eine freie Werkstatt verwiesen worden. Zu Unrecht, wie die Bundesrichter entschieden und damit ein Urteil der Vorinstanz aufheben.
Die Richter dort hatten nicht geklärt, ob die Qualität von freier und markengebundener Werkstatt vergleichbar ist. Grundsätzlich ist ein Verweis auf eine freie und günstigere Werkstatt zulässig, wenn das Auto älter als drei Jahre ist. Eine Ausnahme gilt nur für ältere Wagen, die immer in markengebundenen Werkstätten repariert und gewartet wurden.
(AZ: VI ZR 53/09)
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