Rechtstipp: Versicherung darf Unfallschaden ohne Versicherten regulieren
Nürnberg. Die Schadensregulierung für einen Unfall, den ein bei ihr Versicherter zu verantworten hat, darf eine Versicherung auch gegen dessen Willen vornehmen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München macht die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline aufmerksam.
In dem verhandelten Fall war ein Autofahrer beim Verlassen einer Parkgarage auf einen vor ihn ausfahrenden und kurzzeitig dabei bremsenden Pkw aufgefahren. Er hatte sich, weil er sein eigenes Parkticket verloren hatte, beim Durchfahren des Schlagbaums an dieses Fahrzeug angehängt und wollte in dessen Schatten die Lichtschranke überlisten. Und das, obwohl sich der zuvor von ihm daraufhin angesprochene Besitzer des vorausfahrenden Pkws diese Aktion ausdrücklich verbeten hatte.
Der Vordermann verlangte nun 988 Euro für den Schaden an seinem Wagen, den die Versicherung des offensichtlich schuldigen Hintermannes auch umgehend auszahlte – trotz Widerspruchs des Versicherten. Der nämlich wollte sich um die obligatorische Höhereinstufung nach dem Unfall drücken, welche zu einer Erhöhung des Beitragssatzes führt. Er verklagte seine Versicherung als voreilig und zur Schadensregulierung ohne seine Zustimmung unberechtigt.
Zu Unrecht, wie das Gericht urteilte. «Der hinterher fahrende Autofahrer hat offenbar den erforderlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten», erklärt Rechtsanwalt Alexander Taubitz die Entscheidung. Damit sei ein anderer Ausgang eines Prozesses höchst unwahrscheinlich. Das Gericht hätte dem vorausfahrenden Autofahrer kaum eine fahrlässige Bremsung unterstellen können. Hatte dieser doch unmissverständlich angekündigt, dass er die Trickserei nicht mitmachen und das Auto ohne Parkschein nicht in seinem Schatten nachfahren lassen würde.
(AZ: 343 C 27107/09)