Schwangere Frauen und junge Mütter haben am Arbeitsplatz besondere Rechte, die ihnen ihr Arbeitgeber einräumen muss. Egal ob Auszubildende, Heimarbeiterin oder Teilzeitkraft – die Regelungen des Mutterschutzgesetztes umfassen das Wohl von Mutter und Kind und sind weitaus umfangreicher als die „Arbeitspause“ von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt.
Ein Eckpunkt des Mutterschutzgesetzes ist, dass die werdende Mutter im Prinzip unkündbar ist. Dieser Schutz kann aber natürlich erst in Kraft treten, wenn der Arbeitgeber offiziell über die Schwangerschaft Bescheid weiß. Ab diesem Moment gilt der Kündigungsschutz und reicht bis vier Monate nach der Geburt. Wann die werdende Mutter ihren Arbeitgeber informieren möchte und welchen Zeitpunkt sie für den Richtigen hält, ist ganz ihr überlassen. Es empfiehlt sich allerdings, dies so früh wie möglich zu tun.
Ist der Chef oder die Chefin erst einmal informiert, greifen weitere umfangreiche Maßnahmen – dazu gehören u.a. das Einrichten von Ruhemöglichkeiten am Arbeitsplatz, Umorganisieren von Arbeitsabläufen zur Entlastung von körperlichen Anstrengungen sowie der Schutz vor gesundheitsschädlichen Stoffen, Strahlen, Dämpfen, Lärm etc.
Wenn die von der Schwangeren ausgeübte Tätigkeit jedoch grundsätzlich körperlich zu belastend ist – zum Beispiel Arbeiten im Akkord, am Fließband oder in Nachtschichten – muss der Arbeitgeber eine andere Tätigkeit vorschlagen oder es tritt das sogenannte Beschäftigungsverbot ein. Dabei wird die Schwangere durch ein ärztliches Attest von der Arbeit freigestellt, erhält aber ihr Gehalt weiter – mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor der Schwangerschaft.
Apropos Geld: in den sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt gibt es das Mutterschutzgeld. Dieses muss beantragt werden und entspricht in etwa dem Nettoverdienst.
Zurück am Arbeitsplatz stehen auch stillende Mütter weiterhin unter besonderem Schutz des Gesetzes. Ihnen stehen Stillpausen zu, mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde. Diese Zeit muss und darf nicht nachgearbeitet werden und wird auch nicht auf andere Pausen angerechnet.
„Der Schutz von Mutter und Kind wird vom Gesetzgeber sehr ernst genommen. Das Mutterschutzgesetz verpflichtet deshalb jeden Arbeitgeber, eine Schwanger-schaft den Aufsichtsbehörden mitzuteilen. Und jede werdende Mutter kann sich Rat und Unterstützung zur Anwendung des Mutterschutzgesetzes auch bei den Gewerbeaufsichtsämtern oder den Arbeitsschutzämtern der Länder einholen“, weiß Petra Timm, Unternehmenssprecherin beim Personaldienstleister Randstad Deutschland.
Auch nach der Babypause sollte so die Arbeitskraft der jungen Mutter erhalten bleiben. Wertvoll für sie selbst, weil sie in ihrer Arbeit Zustimmung erfährt oder durch die Weiterbeschäftigung zum Familieneinkommen beitragen kann. Und für den Unternehmer wertvoll, weil er auf eine gut ausgebildete Fachkraft nicht verzichten muss.
Quelle: TextNetz KG