Karlsruhe. Unfallschäden mit dem Auto müssen der Versicherung zügig gemeldet werden. Nur so gehen keine Ansprüche verloren. Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe auch dann, wenn der Versicherte den Schaden zunächst gar nicht über die Versicherung regulieren lassen wollte. Denn die verspätete Meldung stelle eine Obliegenheitsverletzung dar, die die Versicherung leistungsfrei werden lassen könnte.
Dabei spiele es keine Rolle, dass der Versicherte wie im verhandelten Fall seine Kaskoversicherung ursprünglich gar nicht in Anspruch nehmen wollte. Denn eine verspätete Meldung führt nach Ansicht der Richter dazu, dass die Versicherung die Aufklärung des tatsächlichen Unfallgeschehens und des Umstands der Einstandspflicht nicht mehr so durchführen könne, wie es bei einer fristgerechten Meldung der Fall sei.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Pflicht zur Meldung des Versicherungsfalls nicht zur Disposition des Versicherten steht, sondern in erster Linie dem Zweck dient, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sich möglichst schnell in die Schadensermittlungen und -verhandlungen einzuschalten und notwendige eigene Feststellungen zu treffen.
(AZ: 12 U 175/09)