Rechtstipp: Schwache Arbeitsleistung ist noch kein Kündigungsgrund
Hamm. Schwache Arbeitsleistungen allein sind noch kein ausreichender Grund für eine Kündigung. Vielmehr muss der Arbeitgeber belegen können, dass der betroffene Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht ausschöpft. Auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm macht der juristische Fachverlag Dr. Otto Schmidt aufmerksam.
Der Kläger war seit 1998 bei dem beklagten Pharmaunternehmen als Einrichter in der Verpackungsabteilung beschäftigt. Ab Juli 2006 mahnte der Arbeitgeber den Kläger insgesamt viermal wegen verschiedener Fehler ab. Im August 2008 kündigte das Unternehmen dem Kläger ordentlich verhaltensbedingt wegen wiederholter Schlechtleistungen.
Vor Gericht bestritt der Kläger mit Erfolg die gegen ihn gerichteten Vorwürfe. Die Richter wiesen zwar daraufhin, dass schwache Arbeitsleistungen eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen könnten. Aus unterdurchschnittlichen Leistungen könne jedoch nicht bereits auf eine «subjektiv vorwerfbare Schlechtleistung» geschlossen werden. Dazu müsse der Arbeitgeber neben der Fehlerquote auch die konkreten Konsequenzen der Arbeitsfehler erfassen und belegen können, dass der gekündigte Arbeitnehmer tatsächlich mehr und schwerwiegendere Fehler mache als vergleichbare Mitarbeiter. Da der Arbeitgeber diesen Nachweis nicht erbringen konnte, hoben die Richter die verhaltensbedingte Kündigung auf.
(LAG Hamm 20.11.2009, 10 Sa 875/09)