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Selbstständige und Unternehmer: Die neuen Abschreibungsregeln

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Berlin. Die Regeln für die steuerliche Abschreibung und Absetzbarkeit von Wirtschaftsgütern im Unternehmen haben sich in den letzten Jahren grundlegend geändert, sodass viele Selbstständige den Überblick verloren haben. Grundsätzlich gilt: Werden für das Unternehmen Wirtschaftsgüter angeschafft, die eine Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr haben, dann müssen die Kosten auf die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Diese «Abschreibung für Abnutzung» gilt aber nicht für geringwertige Wirtschaftsgüter. Unter diesen geringwertigen Wirtschaftsgütern versteht der Gesetzgeber abnutzbare bewegliche Güter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzungsfähig sind, und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 1000 Euro ohne Umsatzsteuer betragen.

Als abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter sieht das Finanzamt vor allem Maschinen, maschinelle Anlagen, Betriebsvorrichtungen, Computer oder Gegenstände der Büro- und Geschäftsausstattung im Unternehmen an. Diese Gegenstände verlieren im Laufe der Jahre an Wert und sind damit abnutzbar. Die Regeln für geringwertige Wirtschaftsgüter gelten nur bei selbstständig nutzbaren Gegenständen. Entscheidend dafür ist, ob die jeweiligen Dinge für sich nutzbar sind oder nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern in Ihrem Unternehmen genutzt werden können. Diese Frage stellt sich vor allem bei PC-Peripheriegeräten, Software und Möbeln. Ein Beispiel: Wegen fehlender selbstständiger Nutzungsfähigkeit gehören Drucker, Monitor und Scanner nicht zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern und müssen zusammen mit dem Rechner abgeschrieben werden.

Ob Anschaffungen abgeschrieben oder als geringwertige Wirtschaftsgüter in der Steuererklärung berücksichtigt werden können, hängt vor allem von den Anschaffungskosten ab: Bei Anschaffungskosten über 1000 Euro (ohne Umsatzsteuer) gelten die Abschreibungsregeln, darunter die Regeln für geringwertige Wirtschaftsgüter. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 150 Euro müssen sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Betragen die Anschaffungskosten von geringwertigen Wirtschaftsgütern mit Anschaffungsdaten ab dem 1.1.2008 zwischen 151 Euro und 1000 Euro ohne Umsatzsteuer, müssen alle betreffenden Wirtschaftsgüter eines Jahres zu einem Sammelposten zusammengefasst und gleichmäßig über fünf Jahre verteilt abgeschrieben werden. Für jedes Jahr wird ein neuer Sammelposten gebildet, und auch wenn Gegenstände aus diesem Sammelposten verkauft werden, wird die Abschreibung trotzdem über fünf Jahre fortgeschrieben, auch wenn der Erlös im Jahr des Verkaufes bereits verbucht werden muss.

Mit dem Jahr 2010 kommt nun eine weitere Variante dazu. Kostet das Wirtschaftsgut nämlich zwischen 151 und 410 Euro ohne Umsatzsteuer, können Unternehmer dieses Wirtschaftsgut sofort absetzen und müssen es nicht wie bisher in dem Sammelposten über fünf Jahre abschreiben. Wichtig dabei: Das Wahlrecht zwischen der Sofortabschreibung und der Einstellung in den Sammelposten kann für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden. Unternehmer können also nicht einige Wirtschaftsgüter in einen Sammelposten einstellen und andere sofort absetzen.

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