Existenzgründern ist nicht immer klar, ob ihr gegründetes Unternehmen nun dem Handwerk unterliegt oder eine gewerbetreibende Tätigkeit ist. Besonders schwierig ist die Abgrenzung bei Start-Ups, die zumindest einzelne handwerkliche Tätigkeiten übernehmen oder in diesem Bereich zumindest Fachkenntnisse voraussetzen.
Nach Regelung der Handwerksordnung darf ein Handwerksbetrieb nur von einer Person gegründet und eingetragen werden, die über das Meisterprivileg verfügt. Hierbei handelt es sich um den Meisterbrief, der in sämtlichen Handwerksbereichen erworben werden kann, über den Gesellenbrief hinaus aber weitere Ausbildungen voraussetzt. Darüber hinaus ist eine Eintragung in die Handwerksrolle nur möglich, wenn es sich bei dem Gründer um eine juristische oder natürlich Person handelt.
In das Handwerksverzeichnis, das von der Handwerkskammer erstellt wird, werden grundsätzlich auch Tätigkeiten eingetragen, die zwar an sich zulassungsfrei, aber eben handwerksähnlich sind. Hier muss kein Qualifikationsnachweis erbracht werden, sodass eine solche Tätigkeit auch von einem Gesellen vorgenommen werden kann.
41 zulassungspflichtige Handwerkstätigkeiten vorhanden
Es gibt in Deutschland eine genaue Vorgabe, welche Tätigkeiten gemäß der Handwerksrolle zulassungspflichtig sind. Das heißt: Alle Betriebe, die diesen zugeordnet werden, müssen in die Handwerksrolle eingetragen werden. In Deutschland werden 41 zulassungspflichtige Handwerkstätigkeiten unterschieden, die von Seiler über Bäcker und Klempner bis hin zum Glasbläser und Zahntechniker reichen. Auch Büchsenmacher sind Handwerker und müssen ebenso wie Friseure und Hörakustiker in der Handwerksrolle eingetragen sein.
Was sind handwerksähnliche Betriebe?
Neben diesen zulassungspflichtigen Handwerkern gibt es eine Reihe von handwerksähnlichen Betrieben, die vom Gesetzgeber aus als zulassungsfrei gelten. Unter ihnen finden sich Fliesen- und Mosaikleger, aber auch Estrichleger und Modellbauer. Auch Holzbildhauer sind zulassungsfrei. Das Gleiche gilt für Schuhmacher, Segelmacher und Raumausstatter.
Zudem werden weitere handwerksähnliche Betriebe unterschieden, die keine Eintragung in der Handwerksrolle vornehmen lassen müssen. Neben dem Daubenhauer gehören hierzu die Metallsägenschärfer, aber auch Theater- und Ausstattungsmaler. Weiterhin werden Fleckteppichhertseller hier berücksichtigt. Die Zuordnung des Betriebs ist wichtig, denn sie entscheidet prinzipiell darüber, welcher Kammer dieser zugehörig ist. Neben einer Zuordnung zur Handwerkskammer ist beispielsweise auch eine Zugehörigkeit zur Industrie-Handelskammer möglich. Unter Umständen kann es sich auch um einen Mischbetrieb handeln. In diesem Fall wird er mit entsprechendem Verweis von beiden Kammern geführt.
Was sind Mischbetriebe?
Bei einem Mischbetrieb werden sowohl Tätigkeiten ausgeführt, die dem Handwerk als auch den Bereichen Industrie, Handel oder Dienstleistung zugeordnet sind. “Neben dem einfachen Mischbetrieb gibt es Unternehmen, die den handwerklichen Nebenbetrieb ausführen. In diesem Fall werden die handwerklichen Tätigkeiten aber tatsächlich nur in untergeordnetem Maß übernommen. Ein gutes Beispiel ist hierfür ein Baustoffhändler, der aber auch Handwerksarbeiten bei Dritten anbietet.”, fasst Paul Koch von saegebibel.de zusammen.
Gründer, die sich unsicher sind, welcher Kammer sie unterliegen, sollten sich bei der Zuordnung beraten lassen. Hier können Steuer- und Unternehmensberater sehr gut helfen. Alternativ können sich die Gründer auch mit den Industrie- und Handelskammern in Verbindung setzen. Mischbetriebe unterliegen immer beiden Kammern, wobei in der Aufnahme auch genau definiert wird, um welchen Bereich es sich handelt. Als Handwerksbetrieb gelten übrigens nur Unternehmen, die keinen besonders umfangreichen Maschineneinsatz vorzuweisen haben.