München. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die in den unverbindlichen Preisempfehlungen der Automobilhersteller angegebenen Verkaufspreise nicht grundsätzlich geeignet sind, die von Arbeitnehmern zu versteuernden Vorteile aus einem Jahreswagenrabatt zu bestimmen.
In dem Fall hatte ein Mann einen Jahreswagen verbilligt gekauft und sollte den geldwerten Vorteil versteuern. Als Grundlage dafür wollte das Finanzamt die unverbindliche Preisempfehlung zugrunde legen. Das aber ließen die Bundesrichter nicht zu. Denn der Mann hatte zwar einen Preisnachlass von 17 Prozent bekommen, allerdings hatten Autohäuser für einen vergleichbaren Wagen bereits ohne Preis- und Vertragsverhandlungen auf die unverbindliche Preisempfehlung einen Rabatt von 8 Prozent gewährt. Dieser um 8 Prozent reduzierte Preis sei der, der vom Finanzamt anzusetzen sei – denn dieser Preis muss als der im allgemeinen Geschäftsverkehr übliche angesehen werden, der relevant ist.
(AZ: VI R 18/07)
(DDP)