Sperrzeit oder Ruhezeit – Abfindung mindert Arbeitslosengeld nur bei Arbeitsaufgabe
Berlin. Bekommen Arbeitnehmer eine Abfindung oder Entlassungsentschädigung, müssen sie mit Nachteilen beim Arbeitslosengeld rechnen. Die Arbeitsagentur kann den Anspruch auf Arbeitslosengeld durch Verhängung einer Sperrzeit kürzen oder den Zahlungsbeginn hinausschieben («Ruhezeit»). Entscheidend ist, auf welcher rechtlichen Grundlage die Abfindung gezahlt wurde.
Wenn Arbeitnehmer eine Abfindung als Gegenleistung für einen Aufhebungsvertrag bekommen, geht die Arbeitsagentur von einer freiwilligen Arbeitsaufgabe aus. In diesem Fall gibt es eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Während dieser Zeit bekommen Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld. Außerdem verkürzt die Sperrzeit die Anspruchsdauer.
Bekommt der Arbeitnehmer eine Abfindung, weil er auf die Klage gegen eine betriebsbedingte Kündigung verzichtet hat (Paragraf 1a KSchG), gibt es keine Sperrzeit. Allerdings muss die Entschädigung der gesetzlichen Vorgabe entsprechen. Der Arbeitgeber darf also höchstens ein halbes Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr zahlen.
Klagt ein Arbeitnehmer gegen seine Kündigung und stimmt der Auflösung seines Arbeitsvertrages durch Vergleich später doch zu, weil er eine Abfindung bekommt, darf die Arbeitsagentur ebenfalls keine Sperrzeit verhängen. Das gilt auch dann, wenn der Vergleich ein Kündigungsschutzverfahren mit an sich guten Erfolgsaussichten beendet (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Oktober 2007, AZ: B 11a AL 51/06 R).
Wenn durch Zahlung einer Abfindung ein Arbeitsvertrag vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet, verhängt die Arbeitsagentur eine Ruhezeit. Im für den Arbeitnehmer schlimmsten Fall gibt es erst ab dem Tag Arbeitslosengeld, zu dem eine fristgerechte Kündigung möglich gewesen wäre. Allerdings ist der Ruhezeitraum auf maximal ein Jahr begrenzt. Außerdem verkürzt sich die Wartezeit, wenn die Abfindung niedriger ist als das Einkommen, das der Arbeitnehmer im Ruhezeitraum verdient hätte. Die im Einzelfall komplizierten Regeln erläutert die Bundesarbeitsagentur in einem Merkblatt (Merkblatt 17 unter arbeitsagentur.de, Link Veröffentlichungen, Merkblätter).
Auszubildende, die gekündigt werden und sich vor Gericht eine Abfindung erstreiten, müssen übrigens grundsätzlich keine Ruhezeit akzeptieren. Wie das Bayerische Landessozialgericht befand (Urteil vom 28. August 2008, AZ: L 8 AL 268/07), sieht der Gesetzestext die Verhängung einer Ruhezeit nämlich nur bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses vor. Eine Berufsausbildung sei aber kein Arbeits-, sondern ein Ausbildungsverhältnis. Die Bundesarbeitsagentur hat diese Rechtsprechung in ihren Durchführungsanweisungen mittlerweile berücksichtigt.
ddp.djn/rog/rab