München. Mit der Wirtschaftskrise kam in einigen Unternehmen auch die Kurzarbeit. Betroffene müssen nicht nur monatlich mit einem geringeren Betrag auskommen, sondern sind nun auch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. In vielen Fällen müssen sie sogar mit einer Nachzahlung rechnen. Darauf macht die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. aufmerksam. Der Grund: Kurzarbeitergeld ist zwar ebenso wie Elterngeld grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei, es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und führt deshalb zu einer höheren Einkommensteuer auf die übrigen Einkünfte, deren Steuersatz durch Lohnersatzleistungen erhöht wird.
Das bedeutet: Eine Nachzahlung ist in vielen Fällen wahrscheinlich. Wie hoch diese ist, hängt davon ab, wie lange und in welcher Höhe Kurzarbeitergeld bezogen wurde. Hinzu kommt, dass oftmals die Werbungskosten geringer sind als in anderen Jahren: Durch die Kurzarbeit sinkt die Zahl der Arbeitstage und damit die Höhe der Pendlerpauschale, weil weniger Fahrten zur Arbeit geltend gemacht werden können.