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Telekom muss früheren T-Online-Aktionären Zuschlag zahlen

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Oberlandesgericht setzt Bewertung bei Rückverschmelzung höher an

Frankfurt/Main. Die Telekom muss fast 60 Aktionären ihrer früheren Tochter T-Online einen Zuschlag von 1,15 Euro pro Aktie auf die Zwangsabfindung leisten, die bei der Rückverschmelzung des Internetanbieters auf den Mutterkonzern im Jahr 2005/2006 gezahlt wurde. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte nach Angaben von Mittwoch ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Frankfurt von März vergangenen Jahres. Ein Telekom-Sprecher sagte, die Entscheidung sei „so nicht zu erwarten“ gewesen. Das Unternehmen akzeptiere aber den rechtskräftigen Beschluss.

Die Telekom gab die jetzt fälligen Zahlungen mit etwa 200 Millionen Euro an. An der Ergebnisprognose für das laufende Jahr ändere das nichts, sagte Sprecher.

Die Telekom hatte bei der Rückholung der erst im Jahr 2000 als selbstständige Aktiengesellschaft abgespaltenen Internettochter T-Online den Wert beider Unternehmen von Gutachtern nach dem zu erwartenden Ertragswert ermitteln lassen. Aktionäre, die das Angebot von 8,99 Euro je Anteilsschein abgelehnt hatten, erhielten eine niedrigere Zwangsabfindung. Diese betrug nach Berechnungen von Klägeranwälten etwa 8,24 Euro je Aktie, weniger als ein Drittel des Ausgabepreises von 27 Euro beim Börsengang von T-Online.

Es geht um etwa 120 Millionen Aktien

Gegen die ihrer Meinung nach zu niedrige Abfindung klagten insgesamt fast 60 Aktionäre, Aktionärsgruppen und Anlegerschützer – und hatten letztlich Erfolg. Das Oberlandesgericht bestätigte nun endgültig die Entscheidung der Vorinstanz über einen Nachschlag von 1,15 Euro je Aktie, gegen die sowohl die Kläger als auch das Unternehmen Beschwerde eingelegt hatten. Nach Angaben der Telekom ging es bei der Zwangsabfindung um 120,6 Millionen Aktien. Das Oberlandesgericht bezeichnete die Vorgehensweise des Landgerichts bei der Ermittlung des Zuschlags als rechtens. Demnach wurde die Höhe der Abfindung nicht aus dem Ertragswert ermittelt, sondern aus den Börsenwerten der beiden Gesellschaften. Diese „marktorientierte Methode“, nach der die Börsenwerte anhand der Durchschnittskurse drei Monate vor Bekanntgabe der Verschmelzung ermittelt wurden, stelle „nicht nur eine geeignete, sondern darüber hinaus vorliegend die vorzugswürdige Schätzmethode zur Ermittlung des Wertes der beiden Unternehmen dar“, erklärte das Oberlandesgericht.

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