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Unfall unter Alkoholeinfluss kann versicherter Arbeitsunfall sein

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Gießen. Verunglückt ein angetrunkener Arbeitnehmer auf dem Heimweg von der Arbeit tödlich, ist eine Haftung der Berufsgenossenschaft nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Das entschied das Sozialgericht Gießen und sprach damit der Witwe des Versicherten und seinen beiden minderjährigen Kindern eine Hinterbliebenenrente zu (Urteil vom 16. Oktober 2009, AZ: S 1 U 85/08).

Im konkreten Fall war der verunglückte Arbeitnehmer mit seinem Pkw frontal mit einem anderen Auto zusammengestoßen. Zum Unfallzeitpunkt hatte der Versicherte eine Blutalkoholkonzentration von 0,54 Promille. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Zahlung einer Hinterbliebenenrente daraufhin ab. Ihrer Ansicht nach war der Unfall wesentlich auf den Alkoholkonsum des Fahrers zurückzuführen.

Das Sozialgericht sah dies jedoch anders. Zwar könne auch ein Blutalkoholwert unter 1,1 Promille maßgeblich für einen Unfall sein, allerdings müsste dies durch «alkoholtypische Ausfallerscheinungen» wie zum Beispiel eine überhöhte Geschwindigkeit, das Fahren in Schlangenlinien oder auch die Missachtung von Verkehrszeichen belegt werden.

Zwar sei der Unfallfahrer zu schnell unterwegs gewesen, die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um bis zu 20 Stundenkilometer sei aber auch bei vielen nüchternen Fahrern zu beobachten. Da zudem die Arbeitskollegen des Unfallopfers kurz vor dem tödlichen Unfall keinerlei Auffälligkeiten festgestellt hätten, könne nicht nachgewiesen werden, dass Alkohol die einzige oder überragende Ursache für den Unfall gewesen sei, entschieden die Richter.

ddp.djn/rog/rab

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