Erfurt (dapd). Die Zahl der in einem Unternehmen beschäftigten Leiharbeiter kann sich auch auf die Größe des Betriebsrats auswirken. Das entschied am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Damit hatte die Anfechtung einer Betriebsratswahl anders als in den Vorinstanzen Erfolg.
In dem Betrieb hatte der Wahlvorstand allein die zum Zeitpunkt der Wahl beschäftigten 879 Stammmitarbeiter bei der Festlegung der Betriebsratsgröße, nicht aber die 279 regelmäßig beschäftigten Leiharbeiter berücksichtigt. Die Arbeitnehmervertretung dürfe aber 15 und nicht nur 13 Mitglieder haben, urteilten die Erfurter Richter nun.
Laut Gesetz richtet sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Nach Ansicht des Siebten Senats zählen in der Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten im Entleiherbetrieb mit. Mit dieser Auffassung gab der Senat nach eigenen Angaben seine frühere Rechtsprechung auf.
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