Regensburg. Privatversicherte müssen beim Kauf eines vom Arzt verschriebenen Hörgerätes nicht auf das einfachste Gerät zurückgreifen. Das hat das Landgericht Regensburg (AZ: 2 S 311/08) entschieden. In dem Fall waren einem schwerhörigen Mann Hörgeräte für beide Ohren verordnet worden. Der Mann ließ sich zwei Hörgeräte für zusammen rund 6000 Euro anpassen.
Die Versicherung aber wollte die Kosten nicht übernehmen. Denn die Schwerhörigkeit sei auch mit Geräten zu lindern gewesen, die nur einen Bruchteil gekostet und deutlich weniger Zusatzfunktionen gehabt hätten, argumentierte sie. Das sahen die Richter jedoch anders. Natürlich seien die Geräte geeignet gewesen, die Schwerhörigkeit des Mannes zu lindern. Und die Geräte seien nicht deshalb unnötig gewesen, weil es eventuell andere Geräte gegeben hätte, die günstiger gewesen wären.
Ein Versicherter aber kann nach Auffassung der Richter unmöglich entscheiden und herausfinden, welche Hörgeräte vergleichbar sind und sich dann für das günstigste Modell entscheiden. Deshalb waren die Richter der Meinung, dass der Versicherer in diesem Fall die medizinisch notwendigen Hörgeräte zahlen muss.