Henstedt-Ulzburg (ddp.djn). Der Bund der Versicherten weist auf mögliche Änderungen des Versicherungsschutzes im Fall einer Scheidung hin. Bei der Privathaftpflichtversicherung beispielsweise ist der Ehepartner des Versicherten auch während der Trennungsphase weiterhin mitversichert. Das ändert sich jedoch mit Ausspruch der Scheidung. Dann wird ein eigener Vertrag erforderlich.
Privat Krankenversicherte sollten bestehende Verträge, über die sie beide versichert sind, aufteilen lassen. Dadurch werden beide eigenständige Versicherungsnehmer und müssen nicht etwa über den Partner abrechnen.
Die Hausratversicherung bleibt prinzipiell beim Versicherungsnehmer. Ist er der ausziehende Partner, nimmt er den Versicherungsschutz mit in die neue Wohnung. Dabei gilt die Police trotz Auszugs sogar für beide Seiten noch bis zu drei Monate nach der nächsten Prämienfälligkeit. Der im bisherigen Domizil bleibende Partner muss spätestens dann bei Bedarf einen eigenen Vertrag abschließen.
Dringender Handlungsbedarf besteht für in der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei mitversicherten und nichtberufstätigen Ehepartner. Diese müssen sich binnen drei Monaten nach der Scheidung um eine eigene Mitgliedschaft kümmern. Die Kinder bleiben unverändert mitversichert.