Verweisung von Azubi durch Versicherer möglich
Marburg. Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung kommt eine Verweisung immer nur dann infrage, wenn damit die Lebensstellung des Betroffenen nicht nachhaltig verschlechtert wird. Damit soll vermieden werden, dass Berufsunfähigkeitsversicherungen zum Beispiel Akademiker auf Aushilfsjobs verweisen können. Ein Kriterium zur Ermittlung dieser Lebensstellung ist das Einkommen, das der Berufsunfähige vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit erzielt hat.
Dieser Umstand wurde einem Auszubildenden vor dem Landgericht Marburg (AZ: 7 O 26/09) allerdings zum Verhängnis. Er war von seinem Berufsunfähigkeitsversicherer auf ein Hochschulstudium verwiesen worden und hatte dagegen vorgebracht, dass er als Auszubildender bereits 600 Euro im ersten Lehrjahr verdient hatte.
Die Marburger Richter gingen jedoch davon aus, dass der Auszubildende seine Lebenshaltungskosten damit wohl kaum decken konnte. Bei einem Hochschulstudium werde seine Lebensstellung daher nicht nachhaltig verschlechtert.
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