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Vor Reparatur von Glaschäden Versicherungsvertrag prüfen

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steinschlagHenstedt-Ulzburg. Bevor Autobesitzer dem Lockangebot einer Werkstatt folgen, nach einen Steinschlag die Windschutzscheibe ihres Fahrzeugs zum vermeintlichen Nulltarif reparieren zu lassen, sollten sie einen Blick in ihren Versicherungsvertrag werfen. Denn Wunsch und Wirklichkeit klaffen in der Werbung häufig weit auseinander, weiß Lilo Blunck vom Bund der Versicherten (BdV) in Henstedt-Ulzburg.

Da werde beispielsweise suggeriert, die Reparatur komplett und für den Versicherten vollkommen schadlos über dessen Kaskoversicherung abzuwickeln. Bei näherer Betrachtung sei das aber nur ein Teil der Wahrheit, kritisiert die Versicherungsfachfrau. Denn die vermeintlich optimale Lösung könne ins Geld gehen. Habe der Kaskoversicherte nämlich mit seiner Gesellschaft eine Werkstattbindung vereinbart, könne das Versprechen wertlos sein. Der Versicherte sei dann verpflichtet, nach einem Kaskoschaden die Werkstatt aufzusuchen, die mit seinem Versicherer kooperiere. Blunck: «Die Glasbruchreparateure zählen nicht unbedingt zu diesen ausgewählten Partnerwerkstätten. Wer trotzdem hinfährt, dem kürzt möglicherweise die Gesellschaft die Leistungen oder verlangt eine Selbstbeteiligung.»

Die Werkstattbindung schafft dem Versicherungsnehmer einen Beitragsnachlass. Zudem genießt er Serviceleistungen wie Ersatzwagenstellung oder Hol- und Bringdienste. «Aber diese Sonderleistungen können bei Glasbruch entfallen, selbst dann, wenn der Versicherte in eine Partnerwerkstatt fährt», mahnt Blunck. Falls der Vertrag eine solche Klausel enthält, sollte man folglich einschlägige Werbeangebote ignorieren.

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