Das gemeinsame Laufen mit Kollegen liegt im Trend. Immer mehr Firmen entscheiden sich für die Teilnahme an einem Firmenlauf. Das fördert nicht nur den Teamgeist, sondern wirkt sich auch positiv auf die Gesundheit der Mitarbeiter aus. Ob beim betriebsinternen Lauftreff oder einem Fußballturnier unter Kollegen, schnell verschwimmt dabei die Grenze zwischen Berufsalltag und Freizeit. Damit stellt sich auch die Frage: Wer haftet eigentlich, wenn ein Mitarbeiter sich verletzt? Und was gilt als Arbeitsunfall? Unfallexpertin Stefanie Thon beantwortet die wichtigsten Fragen:
Gilt ein Unfall während der Teilnahme an einem Firmenlauf als Arbeitsunfall?
Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt, wenn beim Ausüben der beruflichen Tätigkeit, aber auch auf dem Weg zur Arbeit und zurück, ein Unfall passiert. Die Berufsgenossenschaft unterstützt dann bei der medizinischen Versorgung und der Rehabilitation. Nicht ganz so eindeutig ist die Situation bei einem Firmenlauf oder anderem sportlichen Event. Denn eine klare Abgrenzung zwischen betrieblicher Veranstaltung und reinem Freizeitvergnügen ist oft schwierig. Regelmäßig lehnen die Gerichte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab, vor allem wenn sich Veranstaltungen nur an sehr wenige sportbegeisterte Angestellte richten oder die Teilnahme an einem Firmenlauf auf einer rein privaten Initiative unter Kollegen basiert.
Wann zählt ein Sportevent als betriebliche Veranstaltung?
Wichtig ist, dass die Veranstaltung allen Beschäftigten offensteht und als betriebliches Gemeinschaftserlebnis kommuniziert wird. Ganz nach dem Motto „Dabeisein ist alles“ darf keinesfalls der Wettkampfzweck im Vordergrund stehen. Wenn es sich beispielsweise um einen Halbmarathon oder Marathon handelt, werden diese sicherlich nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen anerkannt. Ähnlich sieht es bei Fußballturnieren aus: Da auch hier der Wettkampfcharakter eindeutig im Vordergrund steht, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Zumal gerade im Fußball die Wettkampfsituation dazu führt, dass das Verletzungsrisiko erheblich steigt. Und das ist sicherlich keinesfalls im Interesse des Betriebes. Ergänzend sollten sich Teilnehmer solcher Veranstaltungen durch eine private Unfallversicherung und Privathaftpflichtversicherung absichern.
Bin ich auch beim gemeinsamen Training mit den Kollegen über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert?
Damit die gesetzliche Unfallversicherung des Arbeitgebers greift, muss es sich eindeutig um Betriebssport handeln. Dafür gelten einige Voraussetzungen: So muss der Sport als Ausgleich für meist einseitige Belastungen am Arbeitsplatz dienen. Wer viel sitzt, sollte sich also bewegen, wer viel Stress hat, braucht möglichweise eher eine Entspannungstechnik. Wichtig ist – neben der Regelmäßigkeit des Angebotes – vor allem ein klarer organisatorischer Bezug zum Unternehmen, etwa indem der Arbeitgeber Räumlichkeiten zur Verfügung stellt und feste Zeiten vorgibt. Auch müssen die Teilnehmer Beschäftigte des Betriebes sein. Verabreden sich dagegen einige Kollegen rein privat zum Laufen nach Feierabend, handelt es sich nicht um ein betriebssportliches Angebot und somit ist es auch kein Arbeitsunfall, wenn sich jemand verletzt.
Quelle: IDEAL Lebensversicherung a.G.