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Weniger Kurzarbeitergeld bei Nebenverdienst

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Berlin. Kurzarbeiter müssen Einkommen aus Nebentätigkeiten teilweise auf ihr Kurzarbeitergeld anrechnen lassen. Das gilt allerdings nur, wenn sie den Nebenjob erst nach Beginn der Kurzarbeit aufgenommen haben. Als Nebentätigkeit gilt jede Beschäftigung und selbstständige Arbeit.

Arbeitnehmer müssen Nebeneinkünfte mit einer Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers nachweisen. Das zusätzliche Einkommen wird in voller Höhe, also ohne Abzug von Steuern und Sozialabgaben, zum sogenannten Ist-Entgelt hinzu gerechnet. Das Kurzarbeitergeld, das sich auf 67 Prozent beziehungsweise 60 Prozent (bei Alleinstehenden) des Unterschiedsbetrags zwischen Ist- und Soll-Entgelt errechnet, fällt entsprechend niedriger aus.

Wer beispielsweise als Alleinstehender mit Steuerklasse III üblicherweise 3000 Euro im Monat verdient (Soll-Entgelt), wegen der Kurzarbeit aber nur auf 1500 Euro kommt, erhält von der Arbeitsagentur ein Kurzarbeitergeld von knapp 540 Euro. Gleicht der Alleinstehende einen Teil der Einkommenseinbuße durch einen 400-Euro-Job aus, steigt sein Ist-Entgelt auf 1900 Euro. Das Kurzarbeitergeld sinkt dadurch auf 366 Euro.

Weitere Einzelheiten zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes gibt die Arbeitsagentur im Merkblatt Kurzarbeitergeld, das im Internet unter der Adresse www.arbeitsagentur.de erhältlich ist. Ein Online-Rechner findet sich beispielsweise auf der Seite www.n-heydorn.de

ddp.djn/rog/jwu

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