Kleine Investition, große Steuerersparnis? Wie Unternehmen von geringwertigen Wirtschaftsgütern profitieren
Zu den größten finanziellen Posten, die Unternehmen bei ihrer Finanzplanung beachten müssen, gehören unterschiedliche Arten von Steuern. Abhängig von der Unternehmensform kommen Gewerbesteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer und die Einkommenssteuer monatlich oder gar jährlich auf sie zu. Wer Letztere ein wenig absenken möchte, sollte nicht vor kleinen Investitionen zurückscheuen. Was zunächst paradox klingt, ist schnell erklärt. Mithilfe der geringwertigen Wirtschaftsgüter lässt sich das in der Steuererklärung angegebene Einkommen direkt und in voller Höhe verringern. Das wiederum wirkt sich positiv auf die zu erbringende Steuerlast aus.
Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter und warum können sie zu einer Steuerersparnis beitragen?
Vor der jährlichen Einkommenssteuererklärung graut es nicht nur vielen Privatpersonen. Auch auf Unternehmen kommt mit dem Steuerbescheid nicht selten eine hohe Steuerlast zu. Jedoch gibt es mehrere Posten, die Firmen und auch Selbstständige von der Steuer absetzen können. Dazu gehören die Betriebsausgaben. Unternehmer sollten hierbei beachten, dass vor der Finanzverwaltung nicht alle Anschaffungen gleich sind. Ein Blick auf den Wert der betrieblichen Investitionen lohnt sich. Teilweise geht das Finanzamt davon aus, dass sich gekaufte Gegenstände mit einem vergleichsweise niedrigen Preis schneller abnutzen. Diese werden unter dem Begriff geringwertige Wirtschaftsgüter oder GWG zusammengefasst.
Grundsätzlich müssen Unternehmen alle erworbenen Betriebsmittel, deren Preis und die zu erwartende Nutzungsdauer in einer sogenannten Anlagenkartei festhalten. Würde dies tatsächlich für jede Anschaffung – auch für Stifte, Papier oder Ähnliches – gelten, nähme diese Kartei schnell enorme Ausmaße an. Das würde zu mangelnder Übersicht führen und die Buchhaltung schlimmstenfalls in ein Chaos stürzen. Daraus können wiederum Schwierigkeiten beim Bearbeiten der Steuererklärung entstehen. Treten bei dieser aus anderen Gründen Probleme auf, sollten sich große und mittelständische Unternehmen nach einem professionellen Steuerberater umschauen.
Um Unternehmen die Buchhaltung zu erleichtern, existiert die Gruppe der geringwertigen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten maximal 800 Euro netto oder 952 Euro brutto betragen. Alle Betriebsmittel, die ein Unternehmen bis zu diesem Wert einkauft, können im gleichen Jahr zu 100 Prozent steuerlich geltend gemacht werden.
Sonderregelung für Güter: Wirtschaftsgüter können von Unternehmen über den gesamten Nutzungszeitraum, den das Finanzamt vorschreibt, abgeschrieben werden. Jedoch ist diese Regelung nicht obligatorisch. Handelt es sich um geringwertige Anschaffungen, können Firmen diese sofort und in voller Höhe in der Einkommenssteuererklärung angeben. Zu beachten ist, dass der eigentliche Anschaffungswert eine untergeordnete Rolle spielt. Wird beispielsweise ein Bürostuhl gebraucht aus dem Privatvermögen eingelegt, ist der Wert zum Zeitpunkt dieser Einlage steuerlich relevant, nicht der aktuelle Wert.
Geringwertige Wirtschaftsgüter abschreiben oder vollständig steuerlich geltend machen?
Wollen Unternehmen geringwertige Wirtschaftsgüter in der Steuererklärung geltend machen, haben sie zwei Möglichkeiten. Bei Betriebsmitteln mit vergleichsweise höheren Anschaffungskosten kann sich eine Abschreibung über mehrere Jahre lohnen. Dagegen macht die Sofortabschreibung bei günstigen Anschaffungen Sinn. Um Firmen die Wahl zu lassen, gliedert der Gesetzgeber die GWG in drei Gruppen, die steuerlich unterschiedlich behandelt werden.
Die drei GWG-Gruppen im Überblick
Bei der ersten Gruppe handelt es sich um Produkte mit einem Kaufpreis von maximal 250 Euro. Diese können Unternehmen im Jahr des Kaufs direkt in voller Höhe als Betriebsausgabe angeben. Für Gründer, die bisher keinen oder nur einen geringen Gewinn verzeichnen, ist es sinnvoller, die Kosten über den gesamten Nutzungszeitraum abzuschreiben.
Ebenfalls ist die Sofortabschreibung eine Alternative, wenn der Nettopreis der gekauften Betriebsmittel zwischen 250 und 800 Euro liegt. In dem Fall müssen Unternehmen die Investition in einem laufenden Verzeichnis vermerken.
Die dritte Variante betrifft Güter, die in der Anschaffung zwischen 250 und 1.000 Euro gekostet haben. Für sie können Firmen die sogenannte Poolregelung in Anspruch nehmen. Dafür bilden sie einen Sammelposten aus allen Anschaffungen des Jahres, sofern sie die Nettopreisgrenze nicht überschreiten. Dieser Gesamtwert wird über einen Zeitraum von fünf Jahren als Betriebsausgabe geltend gemacht. Die Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter spielt dabei keine Rolle.
Sobald die angeschafften Güter innerhalb eines Jahres den Wert von 1.000 Euro überschreiten, müssen sie abgeschrieben werden.
TIPP: Schwanken Unternehmen zwischen der zweiten und dritten Variante, sollten sie sich mit ihrem Steuerberater zusammensetzen, um sich für eine Möglichkeit zu entscheiden. Die gewählte Alternative gilt für alle Anschaffungen in einem Jahr. Dementsprechend kann im gleichen Jahr nicht zwischen Sammelposten und Sofortabschreibung gewechselt werden.
Fazit: Geringe Wirtschaftsgüter können die Steuerlast mindern
Um als Unternehmen das in der Einkommenssteuer angegebene Einkommen und damit die Steuerlast zu senken, sind geringwertige Wirtschaftsgüter eine nützliche Lösung. Gegenstände wie Stifte, Papier und Büromaterial müssen in Firmen jeder Größe immer wieder beschafft werden. Dementsprechend können sich die Betriebsmittel in einem Jahr summieren. Beläuft sich ihr Wert auf weniger als 800 Euro netto, profitieren besonders neu gegründete Unternehmen von einer unkomplizierten Sofortabschreibung.