Schnee wird von vielen Menschen mit einem lachenden und einem weinenden Auge empfangen. Einerseits verzaubert er unsere Landschaft in eine wunderschöne Märchenwelt, andererseits steht das leidige Schippen von Schnee und Streuen auf dem Programm. Es gibt zahlreiche Vorschriften bezüglich der Winterdienstpflichten zu beachten. Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten vor dem Richter, da die Haftungsfrage nicht eindeutig außergerichtlich geklärt werden kann.
Übertragung der Verkehrssicherungspflicht
Grundsätzlich obliegt der Winterdienst auf öffentlichen Wegen und Straßen der Gemeinde. In der Regel sehen wir jedoch ausschließlich die entsprechenden Einsatzfahrzeuge im Winter auf unseren Fahrbahnen. Der Grund: Per Satzung übertragen die Behörden die Verkehrssicherungspflicht für Gehwege auf die Anlieger. Damit liegen die Schnee- und Eisbeseitigung bzw. das Streuen in deren Verantwortung. In einem Schadensfall aufgrund mangelhaft ausgeführtem oder unterlassenem Winterdienst haftet der betreffende Anwohner.
Beauftragung eines Winterdienstunternehmers
Sowohl Privatpersonen als auch Gemeinden steht es frei, einen professionellen Winterdienstleister zu beauftragen. Vor allem kleinere Behörden verfügen oft nicht über einen ausreichend großen, eigenen Fuhrpark. Dies ist oft eine Frage der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel. Winterdienstfahrzeuge sollten stets auf dem neusten Stand sein. Die Anschaffung von hochwertigen Maschinen, die zuverlässig, robust und flexibel sind, kann eine Gemeinde mit eher kleinem Budget oft nicht bewältigen. Darüber hinaus ist die Pflege des Fuhrparks kostenintensiv. Häufig mangelt es auch an Personal, sodass bei plötzlich eintretendem Schneefall die Pflicht des Verkehrssicherungspflichtigen, innerhalb 1,5 Stunden Maßnahmen zu ergreifen, nicht eingehalten werden kann. Die Einschaltung eines Dritten für den Winterdienst ist oftmals kostengünstiger. In der Regel gibt es zwei Alternativen: Entweder wird eine geringe Pauschale plus ein bestimmter Betrag pro Räumeinsatz oder eine höhere Pauschale für die gesamte Wintersaison bezahlt. Erstere Möglichkeit bietet sich an, wenn es sich um eine schneearme Region handelt.
Wichtig zu wissen: Wird ein privater Winterdienst beauftragt, steht die Gemeinde in der Pflicht, diesen zu überwachen und zu kontrollieren.
Wer haftet bei Schäden oder Unfällen durch Räumfahrzeuge?
Im Straßenverkehr und auf Gehwegen gilt der Grundsatz, dass sich ausnahmslos alle Verkehrsteilnehmer witterungsbedingten Problemen bewusst sein müssen. Er bezieht sich auch auf die Begegnung mit Schneepflügen und Streufahrzeugen, die durch ein Schneeräumschild gekennzeichnet sind. Da es sich oft um sehr breite Maschinen handelt, sind Autofahrer in der Pflicht, Platz zu machen. Zudem sind sowohl defensives Fahren als auch die Vermeidung von spektakulären Überholmanövern angesagt. Wer hinter einem Winterdienstfahrzeug fährt, sollte mindestens einen halben Tacho Abstand halten. Ansonsten besteht unter anderem die Gefahr von Lackschäden durch Streugut. Entsteht eine Beschädigung an einem entgegenkommenden Auto, haftet gemäß § 7 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz) das Winterdienstunternehmen. Anders verhält es sich, wenn ein parkendes Fahrzeug betroffen ist. In diesem Fall besteht grundsätzlich keine Haftung.
Vorsichtsmaßnahmen von Fußgängern bei Eis und Schnee
Je nach Gericht werden äußerst unterschiedliche Urteile in Bezug auf die Eigenverantwortung des Einzelnen bei einem wetterbedingten Unfall im Winter gefällt. Es gibt jedoch eine verhältnismäßig einheitliche Linie: Weder von Mietern noch Hauseigentümern kann erwartet werden, 24 Stunden für alle Eventualitäten vorzusorgen. Ein Mitverschulden des Fußgängers ist beispielsweise garantiert, wenn ungeeignetes Schuhwerk wie beispielsweise High Heels getragen werden. Gleiches gilt, wenn man die Wahl zwischen einem perfekt und einem erkennbar nicht gestreuten Gehweg hat, und Letzteren bevorzugt.
Schadenshaftung seitens des professionellen Winterdienstes
Vermieter sollten stets den Räumdienst im Winter schriftlich festlegen. Dies schafft sowohl für ihn als auch die Mieter Rechtssicherheit. Wohnt er nicht im gleichen Haus, empfiehlt sich die Beauftragung eines Winterdienst-Unternehmens, denn er muss in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung der korrekten Pflichterledigung der Mieter vornehmen. Kommt ein Fußgänger vor Ort zu Schaden, weil der Winterdienstleister schlampig oder gar nicht gearbeitet hat, muss dieser laut einem Urteil des BGB, Az. VI ZR 126/07 haften.