Zu spät bei Schnee und Streik – Arbeitnehmer müssen nacharbeiten oder auf Lohn verzichten
Berlin. Pendler haben es derzeit schwer. Schnee- und Eisglätte sorgen seit Wochen für Behinderungen im Berufsverkehr, und wegen der Warnstreiks im öffentlichen Dienst fuhren Busse und Bahnen in vielen Städten mit Verspätung. Doch auch wenn Arbeitnehmer nichts dafür können, dass sie unpünktlich am Arbeitsplatz eintreffen, müssen sie die versäumte Zeit nacharbeiten oder aber eine Lohnkürzung hinnehmen.
Warum dies so ist, erläutert die IHK Saarland. Arbeitnehmer sind demnach «vorleistungspflichtig», sie erhalten ihren Lohn für eine bereits getane Arbeit. Können Beschäftigte ihre Arbeitspflicht aus persönlichen Gründen nicht erfüllen, beispielsweise wegen einer Erkrankung, behalten sie ihren Vergütungsanspruch. Sind sie jedoch wegen der Witterung, wegen eines Streiks oder aus einem anderen Grund «höherer Gewalt» an der Arbeit gehindert, gilt dies nicht.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Entscheidung vom 8. September 1982, AZ: 5 AZR 283/80) fallen derartige Verspätungen unter das «Wegerisiko», das weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber tragen müssen. Daraus folgt, dass Arbeitnehmer ausgefallene Arbeitszeit zwar nicht unbedingt nachholen müssen, der Arbeitgeber aber auch keinen Lohn für diese Zeiten zahlen muss. In vielen Arbeitsverträgen ist deshalb ausdrücklich geregelt, dass die in Folge eines Wegerisikos verpasste Arbeitszeit nachgearbeitet oder über das Zeitarbeits- beziehungsweise Urlaubskonto ausgeglichen werden muss.
Auch wenn Arbeitnehmer für die Folgen einer Verspätung selbst aufkommen, entschuldigt der Hinweis auf das Wetter oder bestreikte Bahnen nicht immer eine Verspätung. Wenn die Verkehrsbehinderung vorhersehbar sei, müssten sich Arbeitnehmer auf längere Fahrtzeiten einstellen und entsprechend eher losfahren oder alternative Verkehrsmittel nutzen, so die Rechtsexperten der IHK. Arbeitgeber brauchen jedenfalls nicht hinzunehmen, dass Beschäftigte wegen Staus im morgendlichen Berufsverkehr ständig zu spät kommen (Arbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 9. Juli 2001, AZ: 1 Ca 1273/01).
ddp.djn/rog/rab