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Zukunftssicherer Wärmeschutz

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2014 wird es endlich so weit sein: Die lange angekündigte und immer wieder verschobene Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) tritt im Mai in Kraft. Bahnbrechend Neues wird die Verordnung nicht bringen. Wer die Pflicht zum Nachrüsten im Altbau etwa bei der Dämmung der obersten Geschossdecke nicht beachtet, begeht künftig eine mit Geldbuße bedrohte Ordnungswidrigkeit. Und ab 2016 sinkt der maximal zulässige Jahresprimärenergieverbrauch eines neu errichteten Hauses um 25 Prozent gegenüber den aktuell gültigen Vorgaben aus der EnEV 2009.

Foto: djd/puren
Foto: djd/puren

Überlegene Wärmedurchgangswerte Clevere Bauherren sind heute schon weiter als der Gesetzgeber und bauen deutlich besser als von der EnEV vorgeschrieben. Einer der wichtigsten Punkte für einen niedrigen Energiebedarf ist dabei die Wärmedämmung des Gebäudes. Mit Hochleistungsdämmungen etwa von puren lässt sich ein zukunftssicherer Energiestandard auch ohne extrem dicke Dämmpakete auf dem Dach und den Außenmauern verwirklichen. Die Dämmungen aus Polyurethan-Hartschaum besitzen Wärmedurchgangswerte, die anderen Materialien deutlich überlegen sind.

Für den Bauherren bedeutet das, dass er einen bestimmten, vorher definierten Energiestandard mit einer vergleichsweise schlanken Dämmung erreichen kann und so keinen Raum verschenkt. Unter www.puren.de gibt es viele weitere Informationen zu diesem Thema.

Mehrausgaben rechnen sich über die Nutzungszeit Die Kosten für einen besseren Wärmeschutz als gesetzlich gefordert liegen in der Bauphase etwas höher. Über die Nutzungszeit der Dämmung, die bei 50 Jahren und mehr liegen kann, rechnen sich die Mehrausgaben durch die dauerhaften Einsparungen bei der Heizung deutlich. Finanzielle Förderungen etwa über die KfW erleichtern die Entscheidung für eine besonders energiesparende und klimaentlastende Bauweise zusätzlich, unter www.kfw.de gibt es dazu Informationen. Voraussetzung für die Gewährung von Fördergeldern als zinsgünstiger Kredit oder direkter Zuschuss ist ein Energiestandard, der die gesetzlichen Mindestvorgaben deutlich übertrifft.

Daten/Fakten oder Kurztext – Nachrüstpflicht erfüllen mit einer Dämmung der obersten Geschossdecke

Ein ungedämmtes Dach ist bereits nach der alten Energieeinsparverordnung (EnEV) aus dem Jahr 2009 nicht mehr zulässig. Als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bedroht wird es aber erst in der neuen EnEV 2014. Mit einer Dämmung der obersten Geschossdecke kommen Altbaubesitzer ihrer Dämmpflicht nach. DBV-Dämmelemente von puren beispielsweise sind bereits werksseitig mit einer Schicht aus Holzwerkstoff belegt und mit umlaufender Nut und Feder versehen. Unter www.puren.de gibt es Informationen.

Quelle: djd

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