Zusatzversorgung der Schornsteinfeger nur beschränkt abziehbar
Münster. Das Finanzgericht Münster (AZ: 4 K 420/09 E) hat entschieden, dass Beiträge eines Bezirksschornsteinfegermeisters zur Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister steuerlich nur im engen Rahmen als sogenannte sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar sind. Die Klage sollte erreichen, dass die Kosten als privilegierte Basisvorsorgeaufwendungen anerkannt werden, die derzeit zu 70 Prozent des gezahlten Beitrages steuerlich anerkannt werden. Sonstige Vorsorgeaufwendungen sind dagegen in Jahren von 2005 bis 2009 maximal zu 2400 Euro steuerlich absetzbar – ab 2010 im Regelfall gar nicht mehr.
Die Richter führten zur Begründung an, dass die Versorgungsanstalt keine gesetzlich begünstigte berufsständische Versorgungseinrichtung sei, da sie kein alternatives Versorgungssystem zur gesetzlichen Rentenversicherung anbiete, sondern die daraus bestehenden Ansprüche lediglich aufstocke bzw. ergänze. Damit unterscheide sie sich aber von den Versorgungskassen der freien Berufe (zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte), die alternativ zur gesetzlichen arbeiten.