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Zulagen für Sonn- und Feiertagsdienst nicht immer steuerfrei

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Zulagen für Bereitschaftsdienst können steuerfreie Zulagen für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit sein. Aktuell hat der BFH entschieden: Werden Bereitschaftsdienste jedoch pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder Sonntag erbracht wird, handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit i.S. § 3b Abs. 1 EStG (BFH vom 29.11.2016 – VI R 61/14, veröffentlicht am 08.03.2017) – und damit entfällt auch die Sozialversicherungsfreiheit!

Quelle: PR Schulz

Erbrachte Arbeitszeit aufzuzeichnen

Im Urteil wurde die anteilige Steuerfreiheit für pauschaliert gezahlte Bereitschaftsdienste an Sonn- und Feiertagen versagt. Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind nur dann steuerfrei, wenn diese für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zusätzlich zur normalen Vergütung gezahlt werden. Die erbrachte Arbeitszeit ist einzeln aufzuzeichnen.

Im Urteilsfall wurden die Zuschläge jedoch ohne Berücksichtigung der einzelnen Wochentage ausgezahlt und erst rückwirkend in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufgeteilt. So würden aber gerade nicht die Belastungen und Erschwernisse während der Bereitschaftszeiten an Wochenenden, Feiertagen oder nachts ausgeglichen werden. Damit gehören diese pauschalierten Zahlungen für Bereitschaftsdienste nicht zu den steuerfreien Zuschlägen sondern vielmehr zum steuer- und damit auch sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.

In der Praxis finden sich immer wieder andere Modelle, in denen die Zuschläge zunächst pauschaliert und erst später, z.B. am Jahresende, spitz abgerechnet werden. Eben diese Handhabung führt in der Regel zu einem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Entgelt und ist daher nicht zu empfehlen.

Für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit muss zwingend ein gesonderter Nachweis über die tatsächlich geleistete Arbeit vorliegen und zum Lohnkonto genommen werden.

Folgende Zuschläge können maximal steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden (§ 3b EStG):

  1. Sonntagszuschlag 50%
  2. Feiertagszuschlag 125% (Weihnachten150%)
  3. Nachtzuschlag 25%

Zeitzuschläge auch an Abwesenheitstagen zu gewähren

Zu beachten ist: Sofern regelmäßig Zeitzuschläge gezahlt werden, sind diese auch an Abwesenheitstagen (Krank, Urlaub und unter Umständen Feiertagen) zu gewähren. Dann allerdings als steuer- und sozialver- sicherungspflichtiges Entgelt, da die Arbeit nicht tatsächlich erbracht wurde.

Wenn die Zuschläge trotz entsprechendem Anspruch nicht gezahlt werden, ist dies für die Lohnsteuer unerheblich. Diese wird nur auf das dem Arbeitnehmer ausgezahlte Entgelt fällig.

Sozialversicherungsbeiträge werden jedoch auf den Entgeltanspruch des Arbeitnehmers berechnet. Neben einem allgemeinen Nachzahlungsrisiko für alle Arbeitnehmer, sind insbesondere nicht gezahlte Zeitzuschläge für geringfügig Beschäftigte kritisch zu betrachten. Geringfügig Beschäftigte, deren Arbeitslohn bereits 450 € monatlich beträgt, würden durch nicht ausgezahlte Zeitzuschläge mehr als 450€ monatlich zustehen – und wären damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt!

Dies bedeutet, dass sowohl Steuer als auch Sozialversicherungsbeiträge nachträglich festgesetzt werden würden. Bereits für wenige Geringfügig Beschäftigte drohen hohe Nachzahlungen (bis zu 600,- € pro Mitarbeiter zzgl. 12% Säumniszuschläge pro Jahr) aus Betriebsprüfungen.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob alle Zeitzuschläge bei Ihnen korrekt erfasst und abgerechnet werden, sprechen Sie uns oder Ihren Steuerberater an, damit auch Sie die nächste Sozialversicherungsprüfung gelassen entgegen gehen können.

Quelle: PR Schulz

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